Lässt sich ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot aushebeln, indem nicht der Gesellschafter selbst, sondern seine Tochtergesellschaft dem Unternehmen Konkurrenz macht? Das OLG Hamm (Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26) sagt: Nein. Was bedeutet das für Unternehmen mit Beteiligungs- und Joint-Venture-Strukturen? Eine Bestandsaufnahme.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die steuerliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages ist nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu versagen, wenn die darin enthaltene Ausgleichsvereinbarung dem außenstehenden Gesellschafter neben einem bestimmten Festbetrag zusätzlich einen am Gewinn der vermeintlichen Organgesellschaft bemessenen und damit variablen Ausgleich gewährt.