Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist Artikel 10a der niederländischen Rechtsvorschriften zur Körperschaftssteuer, eine Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs, mit dem EU-Recht vereinbar. Obwohl dieser Artikel einen Unterschied in der Behandlung zwischen einer inländischen und einer grenzüberschreitenden Situation einführt, ist dieser Unterschied durch die Notwendigkeit der Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gerechtfertigt.
Im Ausgangsverfahren möchte die kroatische Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen die Inanspruchnahme der kroatischen Kleinunternehmerregelung wegen eines vermeintlichen Missbrauchs versagen, obwohl das kroatische Recht im fraglichen Besteuerungszeitraum (Streitjahr) noch keine Grundlage für eine solche Versagung vorsah. Laut dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann die günstige Regelung nicht in Anspruch genommen werden, auch wenn es in der nationalen Rechtsordnung keine spezifischen Bestimmungen gibt, in denen das Verbot solcher missbräuchlichen Praktiken verankert ist.
Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sich eine im Drittstaat (hier Schweiz) ansässige Person gegen die Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG a.F. für im Streitjahr 2013 vorgenommene Gewinnausschüttungen grundsätzlich nicht auf EU-Grundfreiheiten berufen kann, da die auch zu Gunsten von Personen in Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit im Streitfall durch die Niederlassungsfreiheit verdrängt wird. Zudem findet § 50d Abs. 3 EStG a.F. auch dann in vollem Umfang Anwendung, wenn das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz anwendbar ist.