Für die steuerliche Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bei Beteiligungen nach § 17 EStG entschieden.
Wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, können Steuerpflichtige, die ihrer GmbH als Gesellschafter bis zum 27.09.2017 eine (ehemals) eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe geleistet haben, den Ausfall ihrer Rückzahlungs- oder Regressansprüche im Fall der Veräußerung oder Auflösung der Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Schreiben zu nachträglichen Anschaffungskosten bei sogenannten „wesentlichen Beteiligungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst.