Abbruchkosten und Restwert eines zuvor zeitweise vollständig fremdvermieteten und zeitweise teilweise selbst genutzten Gebäudes sind sowohl nach dem räumlichen als auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das Betriebsausgaben-Abzugsverbot der Gewerbesteuer nur für den Schuldner der Gewerbesteuer und nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.