Die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens i.S. d. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Auszahlung eines Bergschadensverzichts nicht erfüllt, da es am erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Vergleichsbetrag und etwaigen zu erbringenden Leistungen des Klägers nach dem Bilanzstichtag fehlt. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich. Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen zulässig ist, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht, nicht jedoch, wenn diese auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.