Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, können nicht steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Dies hat das Finanzgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2018.