Das Sächsische Finanzgericht hat mit einem aktuellen Urteil das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt.
Der EuGH hatte in der Vergangenheit entschieden, dass rein platzierungsabhängige Preisgelder, die der Veranstalter eines Turniers den Teilnehmern zahlt, unter bestimmten Voraussetzungen kein Entgelt für eine steuerbare Leistung sind. Der BFH wollte in einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wissen, ob dies auch für Preisgelder gilt, die originär Pferdeeigentümern zustehen, die diese aber vereinbarungsgemäß zum Teil dem Reitstallbetreiber für die Unterbringung, Pflege und Ausbildung der Pferde und deren Einsatz bei Turnieren weiterleiten. Nein sagt dazu der EuGH in seinem aktuellen Urteil.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Forschungspreisgeld, welches ein Hochschulprofessor für bestimmte wissenschaftliche Leistungen in seinem Forschungsbereich erhält, als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.
Sind von Pferdeeigentümern an den Betreiber eines Ausbildungsstalles für dessen Leistungspaket weitergeleitete Rennpreise umsatzsteuerbar? Mit dieser Frage stehen sich zwei in ihrer Auffassung divergierende Senate des Bundesfinanzhofes gegenüber. Nun muss der Europäische Gerichtshof auf die Sprünge helfen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne (Preisgelder) aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Die von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs erhaltene Barprämie ist ein aus dem Dienstverhältnis zu besteuerndes Entgelt. Ziel der Maßnahme sei es, so das Finanzgericht Köln, betriebsinterne Anreize für Verbesserungsvorschläge zu setzen; im Vordergrund stand somit die Honorierung der beruflichen Leistung.
Und täglich grüßt das Murmeltier. Hatte sich schon der Gewinner einer Big Brother Show in 2012 über die Nuancen der Steuergesetzgebung verwundert die Augen reiben müssen, so ging es dem Gewinner der nach gleichem Konzept ausgestrahlten RTL Show „Die Farm“ (nein, nicht "Unsere kleine Farm" mit Michael Landon) ähnlich. Auch hier griff § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz unerbittlich zu.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die Teilnahme an einem Pferderennen nicht steuerbar, wenn dem Eigentümer der Pferde als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist die Teilnahme an einer Fernsehshow nicht steuerbar, wenn dem Teilnehmer als Gegenleistung lediglich ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt wird.