Mit aktuellem Urteil hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Rechnungen, mit denen ein Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet, dem Kunden zuzurechnen sind mit der Folge, dass § 14c Abs. 2 UStG Anwendung findet.
Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 13. Juli 2020 Stellung zur geänderten Rechtsprechung des BFH zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers sowie der Identität von Rechnungsaussteller und Leistungserbringer.