Die Europäische Kommission hat entschieden, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Deutschland habe es versäumt, eine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs zu beseitigen. Diese ergibt sich aus der diskriminierenden steuerlichen Behandlung von reinvestierten Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von in Deutschland gelegenen Immobilien.
Eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz darf vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. In einem diesbezüglichen Urteil bestätigen die obersten Steuerrichter die Auffassung der Finanzverwaltung.