Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21. November ein Schreiben zur Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.
Die Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum kann beim Verzehr von Speisen als überwiegendes Dienstleistungselement zum Vorliegen einer sonstigen Leistung führen, wenn die Einräumung dieser Nutzungsmöglichkeit aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Verkauf von Fast-Food-Produkten als ermäßigt besteuerte Lieferung oder dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung einzuordnen ist.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) sieht im Rahmen des JStG 2019 eine Aufhebung der Umsatzsteuerbefreiung für Restaurationsumsätze auf Seeschiffen bei Personenbeförderungen zwischen inländischen und ausländischen Seehäfen (§ 4 Nr. 6 Buchst. e UStG) vor.