Die Überlassung eines Jobtickets im Rahmen einer sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung der Parkplatznot auf den von der Arbeitgeberin unterhaltenen Parkplätzen gerichtet ist, stellt bei den Mitarbeitenden keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass ein Sachbezug vorliegt, wenn Arbeitnehmern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Gegen die Einordnung als Sachbezug spricht weder, dass streitgegenständlichen Restaurantschecks im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen noch die Angabe einer Wertobergrenze auf dem einzelnen Scheck.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die 44 €-Freigrenze für Sachbezüge auch gilt, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können.
Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.
Das Finanzgericht Münster hatte in 2017 entschieden, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind. Beim Bundesfinanzhof steht das Revisionsverfahren in Kürze zur abschließenden Entscheidung an – das Urteil wird jedoch erst nach der Faschingszeit erwartet.