Eine Diskothek ist kein Restaurant. Daher kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministerium der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem aktuellen Urteil in Bezug auf eine Diskothek entschieden, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren.
Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs --hier die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung-- im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen.
Einen Steuerpflichtigen, der Einkünfte über Jahre nicht nur gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt, sondern auch keine Anstrengungen gemacht hat, um deren Höhe in Erfahrung zu bringen und der die hinterzogenen Einkünfte bei der Nacherklärung zu hoch schätzt, um seine vollständige Straffreiheit sicherzustellen, trifft ein grobes Verschulden. Dies verhindert eine spätere Änderung der ergangenen Steuerbescheide zu seinen Gunsten.