§ 50i Abs. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des KroatienAnpG setzte als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift eine Übertragung oder Überführung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen der Besitz-Personengesellschaft voraus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.
Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden hat, nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes).
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Dies hat der BFH in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Geleistete Anzahlungen sind jedenfalls dann keine "anderen Forderungen" i.S. von § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG a.F., wenn sie nicht für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
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Nach einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die schweizerische Erbschaftsteuer auf eine vor dem Tod des Schenkers getätigte Schenkung der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese nach § 21 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) anzurechnen.
Das Sächsische Finanzgericht hat in zwei Urteilen entschieden, dass die Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis an die GmbH zu einer Werterhöhung in den Anteilen der anderen Gesellschafter und damit zu einer Schenkung i.S.d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führt und die Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung kein begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b ErbStG darstellt.
Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 entschieden.
Der Tatbestand des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG vor 2009 ist erfüllt, wenn ein Mitunternehmeranteil im ertragsteuerrechtlichen Sinn vom Schenker auf den Beschenkten übergegangen ist.
Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F. des Jahres 2007 setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird.