Nach den vorliegenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2014, wonach die atypisch stille Beteiligung eines Kommanditisten an der KG zu einer teilweisen Verrechenbarkeit des Gewerbeertrags der atypisch stillen Gesellschaft mit dem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der KG führt, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) kommt nicht zum Zuge, wenn eine 100 prozentige Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Gesamthandsgemeinschaft übertragen wird, an der ausschließlich der Alleingesellschafter der GmbH beteiligt ist.