Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die gesetzliche Beschränkung des Sonderausgabenabzugs für verfassungsgemäß erachtet und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht abgesehen.
Die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt -- wie der Bundesfinanzhof (BFH entschieden hat -- auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Beiträge zur Altersvorsorge sowie zu einer Kranken- und Pflegeversicherung auch bei steuerfreien Gehältern und Renten aus dem EU-Ausland als Sonderausgaben absetzbar sind, wenn der Steuerpflichtige für die jeweilige Versicherung im Ausland keine steuerliche Entlastung erhält.
Das Finanzgericht Hamburg hat einem Arbeitnehmer, der teilweise in China gearbeitet und hierfür nach DBA von der Besteuerung freigestellten Arbeitslohn bezogen hatte, den Abzug seiner hierauf entfallenden Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei der deutschen Einkommensteuer versagt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die als Sonderausgaben abziehbaren Kindergartenbeiträge um die dazu geleisteten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen sind.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass der Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen auch bei steuerfreiem Arbeitslohn aus der Schweiz in Betracht kommen kann. Grundlage für diese geänderte Rechtsposition der Finanzverwaltung ist ein früheres EuGH-Urteil und die Folgeentscheidung des BFH vom November 2019.
Der Ausschluss des Sonderausgabenabzugs von im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen bei Berechnung des Progressionsvorbehalts ist ein Verstoß gegen die unionsrechtlich garantierte Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Fall einer in Frankreich tätigen Beamtin mit Wohnsitz in Deutschland festgestellt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der in einem Veranlagungszeitraum sowohl in Deutschland steuerpflichtige als auch nach DBA freigestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, seine mit der Tätigkeit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge trotz des EuGH-Urteils Bechtel vom 22. Juni 2017 nur anteilig in Deutschland als Sonderausgaben abziehen darf.
Das Bundesfinanzministerium hat zum Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen Stellung genommen. Grund dafür war ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom Dezember 2018.