Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes können Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers an Schulen von der Umsatzsteuer befreit sein. Maßgeblich ist, dass diese Angebote der Erziehung von Kindern und Jugendlichen dienen.
Vor dem EuGH ist die Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch eine „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung“ erbracht werden zur Klärung aufgerufen. Die entscheidende Frage ist, welcher dieser beiden der „betreffende Mitgliedstaat“ konkret ist. Die Generalanwältin kam zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat, dem die Richtlinie über den Ort der Dienstleistung die Besteuerungsbefugnis überträgt, prüfen muss, ob die erbrachten Dienstleistungen eng mit der Wohlfahrtspflege und der sozialen Sicherheit verbunden sind.
Die Beförderung kranker oder verletzter Personen oder solcher mit Behinderung durch einen hierfür anerkannten Unternehmer ist als "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung" i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ist die Tätigkeit einer Krankenschwester, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, eine Tätigkeit, die nach Unionsrecht von der Mehrwertsteuerpflicht befreit ist? Der BFH hatte im April 2019 den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um entsprechende Vorabentscheidung gebeten. Die Luxemburger Richter haben nun im konkreten Vorlagefall entschieden, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Versagung der Steuerfreiheit nicht entgegensteht, weil die als Subunternehmer tätige Krankenschwester nicht als anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter tätig ist.