In einem niederländischen Fall hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass die Steuerbefreiung für die von einem Mitglied einer Mehrwertsteuergruppe auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge und Sozialfürsorge erbrachte Dienstleistung nur gewährt werden kann, wenn das Gruppenmitglied selbst die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erfüllt.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass telefonische Beratungsleistungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch sogenannte „Gesundheitscoaches“ ausführt, als steuerfreie Heilbehandlungen gelten können. Voraussetzung: Die Leistungen müssen eine therapeutische Zielsetzung verfolgen und die Berater ein vergleichbares Qualitätsniveau wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen aufweisen.
Werden Leistungen eines Gesundheitszentrums unabhängig von einem medizinisch diagnostizierten Krankheitsbild erbracht, fehlt diesen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine therapeutische Zweckbestimmung, so dass es sich nicht um steuerfreie Krankenhausbehandlungen oder steuerfreie ärztliche Heilbehandlungen handelt.