Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zur Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz 2004 Stellung genommen.