Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster können Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren und sog. Cash Games zu gewerblichen Einkünften führen. Damit setzt sich die immerwährende Diskussion fort, ob die von Glück beseelten Steuerpflichtigen einen Teil ihrer Glückstaler dem Fiskus überlassen müssen oder nicht.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gewinne (Preisgelder) aus der Teilnahme an Pokerturnieren als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.
Der Bundesfinanzhof hat erneut bestätigt, dass die Teilnahme an Turnierpokerspielen als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren sein kann. Damit ist es nach dem Verständnis der obersten Steuerrichter nicht als reines und per se nicht steuerbares Glücksspiel, sondern als Mischung aus Glücks- und Geschicklichkeitsspiel einzustufen.