Keine coronabedingte Aufhebung von bereits vor dem 19. März ...
Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt die Finanzverwaltung Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie besonders betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Ende des Jahres 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden, wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 19.März 2020 festgelegt hat.
Categories: BFH und FG Rechtsprechung
Keywords: Coronavirus (COVID-19), EU-Recht, Vollst ...