Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich in einem aktuellen Urteil (8 K 66/22) gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt, wonach Aufwendungen für eine Verabschiedungsveranstaltung eines Arbeitnehmers insgesamt als Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn sie die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschreiten.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 Abgabenordnung ausgeschlossen, wenn mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollziehbar ist, inwieweit tatsächlich Aufwand bei den einzelnen Sportlern angefallen ist und deshalb nicht überprüft werden kann, ob bei allen Sportlern die ihnen jeweils geleistete Zahlung nicht über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 20. August 2021 ein Schreiben zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG veröffentlicht.
In einem aktuellen BMF-Schreiben wird das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. März 2019 in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Frage des umsatzsteuerlichen Leistungsorts bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft umgesetzt und ein neuer Abschnitt 3a.7a in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingefügt.