Das Eingreifen der Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt die Passivität des Investors voraus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initiator eines Steuerstundungsmodells als Gründungsgesellschafter zu den gleichen Bedingungen wie die übrigen Anleger beteiligt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Negative Einkünfte, die im Wirtschaftsjahr des schädlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschränkung nach § 8c des Körperschaftsteuergesetzes, als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können. § 8c KStG schließt es aber nicht aus, solche Einkünfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Einkünfte) steuermindernd zu verrechnen. Zu diesem Ergebnis kam der BFH im Urteil I R 1/23
Mit einem aktuellen Beschluss hat das Finanzgericht Münster im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) bestehen.
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss entschieden.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Urteil zur Frage entschieden, ob es sich bei Verlusten aus einem zur Zinsabsicherung eines variabel verzinslichen betrieblichen Fremdwährungsdarlehens (hier in Schweizer Franken) erst ein Jahr nach dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Zins-Währungsswap um nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht ausgleichsfähige Verluste aus Termingeschäften handelt.
Das Finanzgericht Köln hat sich in einem aktuellen Urteil dem Finanzgericht Münster (Urteil 9 K 2794/15 K, F vom 21. Juli 2016) angeschlossen und entschieden, dass ein im Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs in einem (Rumpf-)Wirtschaftsjahres, das schon vor dem Beteiligungserwerb beendet war, entstandener Verlust in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anwendung des § 8d Körperschaftsteuergesetz (KStG) zur Stellungnahme an die Verbände verschickt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nach dem 30. Juni 2009 realisierte Verluste aus der Veräußerung von sog. Vollrisikozertifikaten, die nach dem 14. März 2007 angeschafft wurden, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4, Abs. 6 EStG i.d.F. des Streitjahres unterfallen.
Betreibt eine städtische Gesellschaft ein verlustbringendes Freibad nicht selbst, sondern verpachtet sie es an einen Trägerverein, liegen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung dauerdefizitärer Tätigkeiten der öffentlichen Hand nicht vor. Die Verpachtungstätigkeit ist somit nicht begünstigt. Offen gelassen hat der BFH jedoch die umstrittene Rechtsfrage, ob die gesetzliche Regelung der dauerdefizitären Tätigkeiten mit den unionsrechtlichen Beihilfevorschriften zu vereinbaren ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz nicht eingreift, wenn diese aufgrund des Abschlusses der Liquidation einer insolventen Kapitalgesellschaft zu einem endgültigen Wegfall der Verlustnutzungsmöglichkeit führt.