Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vier Fragen vorgelegt, bei denen es um das Bestehen eines unionsrechtlichen Anspruchs auf einen Steueranrechnungsvortrag im früheren Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahren geht. Generalanwalt Rimvydas Norkus kommt in seinen gestrigen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie 2011/96/EU (Mutter-Tochter-Richtlinie) der deutschen Regelung entgegensteht, nach der ausländische Steuern auf Dividenden einer Tochtergesellschaft - bei Verlustvorträgen der Muttergesellschaft - endgültig von der Anrechnung ausgeschlossen bleiben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.
Im Anschluss an sein Urteil vom 30.06.2020 (IX R 3/19) hat der BFH entschieden, dass die Klage gegen einen auf 0 € lautenden Steuer- beziehungsweise Steuermessbescheid zulässig ist, wenn geltend gemacht wird, eine den verbleibenden Verlustvortrag beziehungsweise vortragsfähigen Gewerbeverlust erhöhende Besteuerungsgrundlage sei in ihm nicht (mehr) berücksichtigt (Beseitigung der negativen Bindungswirkung).