Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem österreichischen Vorabentscheidungsersuchen mit der Frage beschäftigt, ob ein zwischen zwei Parteien aufgrund eines Werkvertrages vereinbarter Betrag für den Bau eines Immobilienprojekts, der geschuldet war nachdem der Werkbesteller ein bereits begonnenes Bauvorhaben ungerechtfertigt beendet hatte, ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt darstellt oder ob hierin überhaupt kein steuerlich relevanter Leistungsaustausch stattgefunden hat. Nach Dafürhalten des EuGH handelt es sich bei dem vertraglich geschuldeten Betrag um Entgelt für eine Dienstleistung Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 1. Oktober 2020 ein Schreiben veröffentlicht, das den Begriff der Werklieferung und Werkleistung im UStAE Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE an das BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10 angepasst.