Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang im Rahmen einer nach § 233a Abs. 5 AO geänderten Zinsfestsetzung geleistete Zahlungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben bezüglich der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung veröffentlicht.