Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs liegt eine Dienstleistungskommission im Verhältnis zu Tochtergesellschaften nicht vor, wenn diesen eine wirtschaftlich nicht teilbare Gesamtleistung anteilig zugeordnet wird. Um die Unternehmenseigenschaft einer Holdinggesellschaft zu begründen, müssen ihre steuerbaren Ausgangsleistungen an ihre Tochtergesellschaften grundsätzlich keine besondere "Eingriffsqualität" aufweisen. Es reicht aus, wenn solche Leistungen in Zukunft beabsichtigt sind.