In einem kürzlich veröffentlichten Urteil präzisiert der Europäische Gerichtshof die Voraussetzungen für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union. Die im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehene Regel, wonach die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ihren steuerlichen Wohnsitz in ihrem Herkunftsstaat beibehalten, ist auch auf die Schenkungsteuer anwendbar.
Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, schließt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs die unbeschränkte Steuerpflicht auch dann nicht aus, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet.