In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eröffnete Möglichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbehörde anzubringen, sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht befreit, die in § 52d in Verbindung mit § 52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.
In einem aktuellen Urteil war der Bundesfinanzhof erneut aufgerufen zu steuerlichen Fragen des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs Stellung zu nehmen. Wird vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht über das beSt erhoben, so der BFH, liegt zwar grundsätzlich ein Wiedereinsetzungsgrund vor. Jedoch gelte auch hier, dass die Nachholung der versäumten Rechtshandlung innerhalb der hierbei geltenden Frist erfolgt.
Wenn ein Steuerberater in der Übergangszeit zwischen der erstmaligen Anwendbarkeit der Regelungen über das beSt (01.01.2023) und dem späteren tatsächlichen Erhalt des für ihn bestimmten Erstregistrierungsbriefs eine Klage noch per Telefax erhebt, weil er entsprechend der Verlautbarungen der Steuerberaterkammern davon ausgeht, dass eine Nutzungspflicht erst nach Zugang des Erstregistrierungsbriefs besteht, kann eine solche Klage unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung zulässig sein. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Der Inhaber eines beA darf sein Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nicht auf andere Personen übertragen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass § 52d FGO bereits seit dem 1. Januar 2022 auch auf Rechtsanwaltsgesellschaften anzuwenden ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gewährt werden kann, wenn ein aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandter fristwahrender Schriftsatz von dem justizinternen Server nicht weitergeleitet wird, weil die Dateibezeichnung unzulässige Zeichen enthält.