Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bulgarischen Fall entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die eine Quellensteuer auf fiktive marktübliche Zinsen (die nach den nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgeschrieben sind), unter Bezugnahme auf zinslose Darlehen berechnet wurden.