Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass nicht jeder Aufwand für die Anmietung von Hotelzimmern dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzurechnen ist. Voraussetzung für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes in der für den Erhebungszeitraum 2011 geltenden Fassung (GewStG) wäre, dass die Hotelzimmer dem (fiktiven) Anlagevermögen des anmietenden Gewerbebetriebs zuzuordnen sind. Ob eine solche Zuordnung zu erfolgen hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Die Kosten eines Filmproduzenten zur Anmietung von Ausstattungsgegenständen zur Herstellung eines Films sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig hinzuzurechnen, wenn die Gegenstände nicht für andere Filmproduktionen verwendet werden können und daher nur kurzfristig und jeweils einmalig angemietet werden.