In einem schwedischen Vorabentscheidungsersuchen musste der EuGH – als mittelbare Folge seiner „Holding-Rechtsprechung“ – den Anwendungsbereich der Mindest-Bemessungsgrundlage präzisieren und klarstellen, ob tatsächlich alle Aufwendungen eines Steuerpflichtigen in die Berechnung des Normalwerts einbezogen werden können.
Eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz liegt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch dann vor, wenn die Organträger-Personengesellschaft ausschließlich als geschäftsleitende Holding tätig ist. Konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten sind in einem solchen Fall nicht erforderlich.
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass einer Holdinggesellschaft, die entgeltliche Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug dann nicht zusteht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen.
Aufgrund einer Vorlage des Bundesfinanzhofs zum Vorsteuerabzug einer Funktionsholding soll der Europäische Gerichtshof klären, ob von einer Holding bezogene Vorleistungen auch dann zu den allgemeinen Kosten ihrer entgeltlichen Verwaltungsdienstleistungen gehören können, wenn die Eingangsleistungen unentgeltlich als Gesellschafterbeiträge eingelegt werden. In seinen heutigen Schlussanträgen hat sich der Generalanwalt in der vorgegebenen Konstellation gegen einen Vorsteuerabzug ausgesprochen.