Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass gewerbesteuerrechtliche Verluste anteilig nicht (mehr) nutzbar sind, wenn bei einer Einbringung von Kommanditanteilen in eine KG ein Mitunternehmer der eingebrachten KG seinen Anteil behält, so dass keine vollständige Unternehmeridentität zwischen der eingebrachten und der übernehmenden KG besteht.
Nach den vorliegenden gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24. April 2014, wonach die atypisch stille Beteiligung eines Kommanditisten an der KG zu einer teilweisen Verrechenbarkeit des Gewerbeertrags der atypisch stillen Gesellschaft mit dem festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der KG führt, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.
Wenn die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs wegfällt, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich nach einem Urteil des BFH danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere solche mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).