§ 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 11.07.2023 - I R 21/20, BStBl II 2024, 413; vom 11.07.2023 - I R 36/20, BStBl II 2024, 419; vom 11.07.2023 - I R 40/20, BStBl II 2024, 434, und vom 11.07.2023 - I R 45/20, BStBl ...
Bei Eintritt in die Rechtsstellung einer übertragenden Gesellschaft ist nach den Vorschriften des UmwStG wegen Zurechnung der Vorbesitzzeiten eine Kürzung des Gewinns gemäß § 9 Nr. 2a GewStG (sog. Schachtelprivileg) auch dann vorzunehmen, wenn die Beteiligung bei der übernehmenden Gesellschaft nicht "zu Beginn des Erhebungszeitraumes" bestand. Das hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden.
Zu den inländischen Kapitalgesellschaften i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG gehören auch Kapitalgesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland und ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland haben. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
In einem koordinierten Erlass haben die Finanzbehörden der Länder die Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20. September 2018 zur Unionswidrigkeit des Aktivitätsvorbehalts des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs gezogen.
Nach einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts ist das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg nach § 9 Nr. 2a Gewerbesteuergesetz bei Ausschüttungen von Gesellschaften ausländischer Rechtsform zu gewähren - sofern diese nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft zu qualifizieren sind und ihren Ort der Geschäftsleitung und somit eine Betriebsstätte im Inland haben.