Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in Reaktion auf ein früheres BFH-Urteil aus 2022 im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen. Demnach sollen inkongruente Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich anzuerkennen sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind. Des Weiteren erläutert die Behörde in dem aktuellen Rundschreiben die Grundsätze und Besonderheiten anhand verschiedener Konstellationen.
Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, ist als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 17. Dezember 2013, BStBl I 2014, 63) der Besteuerung zugrunde zu legen. Ein Gesellschafter, an den nach einem solchen Beschluss kein Gewinn verteilt wird, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzuerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.