In einem aktuellen Schreiben nimmt das BMF zu der Frage Stellung, wie die vom Arbeitgeber getragenen oder ersetzten Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihrer beruflichen Position einer konkreten Positionsgefährdung ausgesetzt sind, lohnsteuerlich zu behandeln sind. Das detaillierte Schreiben erging unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder.
Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.