Ein in der Krise stehen gelassenes Darlehen ist im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Krise bestehenden Teilwert zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Bundesfinanzministerium hat sein früheres Schreiben zu nachträglichen Anschaffungskosten bei sogenannten „wesentlichen Beteiligungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 Einkommensteuergesetz an die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst.