Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass im Fall der formwechselnden Umwandlung einer GmbH in eine Personengesellschaft das von dieser übernommene positive Eigenkapital als (fiktive) Einlage im Rahmen des Abzugsverbots für Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG zu berücksichtigen ist.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der bilanzielle Gewinn für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirke.