Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die pauschale 5 %-Hinzurechnung als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 und Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz auch dann gilt, wenn die Aufwendungen funktional bei einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfrei ist.
Der Bundesfinanzhof hält die Regelung im Körperschaftsteuergesetz zur Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und dem damit in Zusammenhang stehenden 5-prozentigen pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot auf Beteiligungserträge einer Sparkasse nicht anwendbar.