In einem italienischen Fall hat der Europäische Gerichtshof die nationale Regelung für unionsrechtswidrig erklärt, die vorsieht, dass mehr als 5 % der Dividenden, die Finanzintermediäre als Muttergesellschaften von ihren in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften beziehen, besteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Besteuerung durch eine Steuer erfolgt, die keine Körperschaftsteuer ist, deren Bemessungsgrundlage aber diese Dividenden oder einen Teil davon umfasst.
Der Bundesfinanzhof hält die Regelung im Körperschaftsteuergesetz zur Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen und dem damit in Zusammenhang stehenden 5-prozentigen pauschalen Betriebsausgaben-Abzugsverbot auf Beteiligungserträge einer Sparkasse nicht anwendbar.