Im zweiten Rechtsgang - nach der vorherigen Zurückverweisung durch den Bundesfinanzhof - hat das Finanzgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und die Verfassungsmäßigkeit der typisierten Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 Einkommensteuergesetz mit 6% bestätigt.
Das Finanzgericht Hamburg hat die Vollziehung hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2013 und 2015 ausgesetzt, weil ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz vorgegebenen Zinssatzes von 5,5 Prozent bestehen.
Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben bezüglich der vorläufigen Festsetzung von Zinsen nach § 233 in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung veröffentlicht.