Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich der Auffassung des BFH in seiner Entscheidung vom 13. Juni 2018, I R 94/15 angeschlossen und entschieden, dass es an einer "Nichtberücksichtigung" i.S.v. § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG fehlt, wenn eine vGA bei der Veranlagung des Gesellschafters formal zwar nicht erfasst wurde, jedoch nach § 8b Abs. 1 KStG ohnehin außer Ansatz geblieben wäre. Insoweit spricht sich das Finanzgericht ausdrücklich gegen die gegenteilige Auffassung des BMF vom 18. November 2020 aus, wonach bereits eine rein hypothetische Erfassung und Steuerfreistellung der vGA nach § 8b Abs. 1 KStG das Tatbestandsmerkmal der "Nichtberücksichtigung" i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 5 KStG erfüllt.
Werden durch Wertpapierdarlehen zwischen einer Mutter- und ihrer Tochtergesellschaft Ansprüche auf bereits aufgelaufene Zinsen aus den überlassenen verzinslichen Wertpapieren unter Verzicht auf die Vereinbarung von Kompensationszahlungen auf die Tochtergesellschaft übertragen, liegt darin eine verdeckte Einlage. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Eine gemeinnützige Körperschaft (hier: eingetragener Verein) kann aus ihrem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine (begrenzt) abziehbare Spende i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG an ihre ebenfalls gemeinnützige Tochtergesellschaft leisten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die mit Überlassung von Wertpapieren verbundenen Zinsforderungen stellen ein selbständiges einlagefähiges Wirtschaftsgut dar und können daher zu einer verdeckten Einlage führen. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden.