Als Folge eines im April 2025 veröffentlichten Beschlusses des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium zu der daraus folgenden Differenzierung zwischen der Entgeltlichkeit einer Leistung einerseits und der wirtschaftlichen Tätigkeit andererseits bei dauerhaft defizitär agierenden Einrichtungen Stellung genommen.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, welche Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 AStG zu stellen sind.
Das Finanzgericht Münster hat entschieden unter welchen Voraussetzungen die Einkünfte einer auf Zypern ansässigen Tochtergesellschaft der inländischen Muttergesellschaft nach den Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz in Sachen "Cadbury Schweppes“ der inländischen Besteuerung zu unterwerfen sind. Im vorliegenden Fall fehlte es am Beweis einer wirtschaftlichen Tätigkeit im betreffenden Niedrigsteuerland (Zypern).