Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht zu beanstanden, wenn davon ausgegangen wird, dass sich private Darlehensgeber und -nehmer die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen teilen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bulgarischen Fall entschieden, dass das EU-Recht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die eine Quellensteuer auf fiktive marktübliche Zinsen (die nach den nationalen Vorschriften zur Bekämpfung der Steuervermeidung vorgeschrieben sind), unter Bezugnahme auf zinslose Darlehen berechnet wurden.
Die zinslose Überlassung eines Darlehens unterliegt auch dann der Schenkungsteuer, wenn der Darlehensgeber nach islamischem Recht keine Zinsen berechnen darf.