BMF veröffentlicht Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
Mit Datum vom 17. Juli 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) veröffentlicht.
In verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts hat sich fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des BFH. Ferner besteht ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Mit dem JStG 2020 soll diesem fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf Rechnung getragen werden.
Der vorliegende Referentenentwurf des BMF (Stand 17. Juli 2020) sieht diesbezüglich u.a. die in diesem Beitrag dargestellten Änderungen vor.
I. Wesentliche Änderungen im Bereich der Ertragsteuern
a) Artikel 1 bis 4 - Änderung des EStG
- Fortschreibung der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2021 und 2024; im Einzelnen:
- mit Inkrafttreten der Änderung zum 1.1.2021 (Art. 33 Abs. 4 des vorliegenden Änderungsgesetzes) auf den VZ 2021 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2021 (§ 52 Abs. 1 EStG-E (Art. 2 Nr. 13 des vorliegenden Änderungsgesetzes)) und
- mit Inkrafttreten der Änderung zum 1.1.2024 (Art. 33 Abs. 7 des vorliegenden Änderungsgesetzes) auf den VZ 2024 bzw. auf den Lohnsteuerabzug 2024 (§ 52 Abs. 1 EStG-E (Art. 4 Nr. 7 des vorliegenden Änderungsgesetzes))
- Neugestaltung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG; im Einzelnen:
- Reduzierung der Anforderungen an die für das Vorliegen begünstigter Wirtschaftsgüter geforderte betriebliche Mindestnutzung sowohl mit Blick auf den Investitionsabzugsbetrag als auch auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG: betriebliche Nutzung von mehr als 50% im Jahr der Investition und im Folgejahr statt - wie bisher - ausschließliche oder fast ausschließliche Nutzung (d.h. zu mindestens 90%) im Nutzungszeitraum (§ 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 Nr. 2 EStG-E); die geänderten Regelungen sollen erstmals anzuwenden sein für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 1 EStG-E);
- Anhebung der nach § 7g EStG begünstigten Investitionskosten von derzeit 40% auf 50% (§ 7g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 EStG-E); die geänderten Regelungen sollen erstmals anzuwenden sein für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 1 EStG-E);
- Einführung einer für alle Einkunftsarten einheitlichen Gewinngrenze i.H.v. 125.000 Euro als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen; HINWEIS: über den Verweis in § 7g Abs. 6 Nr. 1 EStG wirkt sich diese Änderung gleichermaßen auch auf die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG aus (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG-E); die geänderten Regelungen sollen erstmals anzuwenden sein für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 1 EStG-E);
- Einführung einer Regelung, die bei nachträglicher (d.h. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen gesonderten Feststellung z.B. im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO) Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen eine Verwendung für bereits angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter verhindern soll (§ 7g Abs. 2 Satz 2 EStG-E); die Regelung soll erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG-E);
- Einführung einer gesetzlichen Regelung nach der die Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen bei Personengesellschaften und Gemeinschaften - abweichend von der Rechtsprechung des BFH in der Rs. VI R 44/16 (vgl. unseren Blogbeitrag) - nur in dem Vermögensbereich zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist (§ 7g Abs. 7 Satz 2 f. EStG-E); die Regelung soll erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (§ 52 Abs. 16 Satz 2 EStG-E).
- Erweiterung des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (u.a. in Reaktion auf die Rechtsprechung des BFH in den Rs. VIII R 4/15 und VIII R 35/14) um Erträge aus Kapitalforderungen, bei denen statt der Rückzahlung des geleisteten Geldbetrages eine Sachleistung gewährt wird oder eine Sachleistung gewährt werden kann; damit sollen künftig auch Kapitalanlagen erfasst werden, die auf die Lieferung von Gold oder anderen Edelmetallen gerichtet und wirtschaftlich mit Zertifikaten vergleichbar sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG-E); der erweiterte Tatbestand soll erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die ab dem 1.1.2021 zufließen (§ 52 Abs. 28 Satz 26 EStG-E);
- Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG-E); § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG-E soll grds. auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 erzielt werden; auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1.1.2021 begründet wurde, soll die Regelung ab dem VZ 2024 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 33b Satz 1 f. EStG-E);
- Festschreibung der im BMF-Schreiben v. 5.2.2020 (vgl. unseren Blogbeitrag) vertretenen Verwaltungsauffassung zur Zusätzlichkeitsvoraussetzung in Reaktion auf die geänderte Rechtsprechung des BFH in den Rs. VI R 32/18 (vgl. unseren Blogbeitrag), VI R 21/17 und VI R 40/17 (§ 8 Abs. 4 EStG-E); die Regelung soll nach § 52 Abs. 1 EStG in der derzeit geltenden Fassung erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) anzuwenden sein, die in einem nach dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31.12.2019 zugewendet werden (vgl. Begründung zum RefE auf Seite 87);
- Einführung einer Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer sowie zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung in Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG für den Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalerträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inländischen oder ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG einem inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen oder ausländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5, § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG-E); die Änderungen sollen erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes zufließen (§ 52 Abs. 44 Satz 4 und Abs. 44a EStG-E);
- Gesetzliche Umsetzung des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-480/17 ("Montag") zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen für beschränkt Steuerpflichtige; vgl. bisher BMF-Schreiben v. 26.6.2019, vgl. unseren Blogbeitrag (§ 50 Abs. 1a EStG-E); die einzuführende gesetzliche Neuregelung soll erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2020 geleistet werden (§ 52 Abs. 46 Satz 2 EStG-E.
b) Artikel 6 - Änderung des GewStG
Einführung eines Ausnahmetatbestandes für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie für Pensionsfonds mit Blick auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG (Hinzurechnung von Anteilen am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind) (§ 8 Nr. 8 Satz 2 GewStG-E); mangels spezieller Anwendungsregelung soll die Änderung unmittelbar nach Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes (Art. 33 Abs. 1) nach § 36 Abs. 1 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2020 anzuwenden sein.
II. Sonstige wesentliche Änderungen
a) Artikel 25 - Änderung des GrEStG
Neben weiteren Änderungen des GrEStG (u.a. in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a und b) sieht der Entwurf - in Ergänzung zu den Regelungen im Brexit-Steuerbegleitgesetz (vgl. unseren Blogbeitrag) - auch eine Ergänzung der §§ 5 Abs. 3 und 6 Abs. 3 GrEStG vor, nach der die Steuervergünstigungen in den §§ 5 und 6 GrEStG nicht allein dadurch entfallen sollen, dass das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland aus der EU austreten. Die Änderungen sollen erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.1.2020 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 7 Satz 3 GrEStG-E).
b) Artikel 21 - Änderung der AO
- Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung des im Jahr des Wegzugs erzielten Einkommens im Falle der Aufgabe von Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, wenn im Wegzugsjahr keine inländischen Einkünfte i.S.d. § 49 EStG erzielt werden , vom Tätigkeitsfinanzamt (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AO) hin zum vor dem Wegzug örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt (§ 19 Abs. 2 Satz 3 AO-E);
- gesetzliche Festschreibung der im BMF-Schreiben v. 18.7.2018 (vgl. unseren Blogbeitrag) enthaltenen sog. Börsenklausel mit Blick auf die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AO (Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs der AO, wenn die Anschaffungskosten aller unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen die 150.000 Euro-Grenze überschreiten) (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG-E)
- Abschaffung des Antragserfordernisses mit Blick auf die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Aufzeichnungen oder Teilen davon in einem anderen Mitgliedstaat der EU; es muss diesbezüglich lediglich sichergestellt sein, dass der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang möglich ist (§ 146 Abs. 2a AO-E); mit Blick auf eine Buchführungsverlagerung in Drittstaaten soll die erforderliche Antragstellung künftig auch elektronisch möglich sein (§ 146 Abs. 2b AO-E);
- Schaffung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die es dem BMF ermöglichen soll, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export und die standardisierte Speicherung von Daten, die nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren und mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden sind, festzulegen (§ 147b AO-E).
c) Artikel 8 bis 12 - Änderung des UStG und der UStDV
- Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets, insbesondere Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und Einführung eines Im-port-One-Stop-Shops;
- Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer;
- erstmalige gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für die Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige (sogenannte „dezentrale Erfassung“) für die Zeit der Anwendbarkeit des § 2b UStG.
d) Weitere Änderungen
Neben den o.g. sieht der Entwurf zudem auch Änderungen im InvStG (Art. 7), im BewG (Art. 23), im GrStG (Art. 24) sowie im ErbStG (Art. 27) vor.
Fundstelle
Homepage des BMF (Stand 17. Juli 2020).