Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem abgeltenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an Drittstaatengesellschaften (hier: eine japanische Kapitalgesellschaft) von Belang sind, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nun hat Generalanwältin Laulhé Shaelou ihre Schlussanträge vorgelegt.
Das Finanzgericht Nürnberg hat entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer auch dann eintritt, wenn die Kapitalertragsteuer nicht angemeldet und an das Finanzamt abgeführt wird, sondern lediglich dem Anleger gegenüber in einer Abrechnung ausgewiesen und abgezogen wird.