Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben, ob Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar sind, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Recht eines Dritten auf Einsichtnahme in die Steuerakten eines Steuerpflichtigen auch dann nicht vorliegt, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht des Betrugs zum Nachteil des die Akteneinsicht Begehrenden besteht.
Auch nach der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO ist im Einzelfall eine Übersendung der Akten in die Kanzleiräume eines Prozessbevollmächtigten nicht ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Akteneinsicht auch zu Pandemiezeiten ist durch Übersendung der Akten in die Kanzleiräume zu realisieren. Dies hat das Finanzgericht Hamburg entschieden.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem Verfahren der Kostenentscheidung klargestellt, dass, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.