Um Besteuerungsinkongruenzen in Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen zu neutralisieren, wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) § 4k Einkommensteuergesetz eingeführt Die Anwendung dieser Vorschrift hat die Finanzverwaltung nun in einem ausführlichen BMF-Schreiben geregelt.
Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz greift nicht, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet. Weiterhin stellt der Bundesfinanzhof in seinem aktuellen Urteil klar, dass ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss und urteilt insofern abweichend zur Auffassung der Finanzverwaltung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes (RStruktFG) a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar ist.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat im zweiten Rechtsgang zur Frage des Abzugsverbots bei Gartenfesten einer Rechtsanwaltskanzlei (sogenannte Herrenabende) entschieden. Zuvor hatte der BFH den Fall nach dort zurückverwiesen. Nach dessen Ansicht reichte die bloße Annahme eines Eventcharakters für ein Abzugsverbot nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ auch „unüblich“ sein müssen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gilt das Betriebsausgaben-Abzugsverbot der Gewerbesteuer nur für den Schuldner der Gewerbesteuer und nicht für denjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
Wird eine Kapitalgesellschaft auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, die ihrerseits Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer Kapitalgesellschaft als Organträgerin ist, ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auf den Verschmelzungsgewinn weder auf Ebene der Muttergesellschaft noch auf Ebene der Organträgerin das pauschale Betriebsausgaben-Abzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz anzuwenden.
Der Bundesfinanzhof hat das Bundesfinanzministerium zum Beitritt zu einem Verfahren aufgefordert, bei dem es um die Anwendbarkeit der sogenannten Schachtelstrafe nach § 8b Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz bei grenzüberschreitender Betriebsaufspaltung geht.