Der Rat hat am 5. November 2024 Einigung über neue Maßnahmen erzielt, mit denen die EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen. Mit neuen Bestimmungen für elektronische Rechnungen und die Echtzeitmeldung von Daten sowie über digitale Plattformen abgewickelte Geschäfte soll dieses Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Steuerbetrug beitragen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern.
In einem tschechischen Vorabentscheidungsersuchen hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Lieferer, der Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat geliefert hat, die Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen ist, wenn dieser Lieferer nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen in dem letztgenannten Mitgliedstaat steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, und die für die Überprüfung der Steuerpflichtigkeit des Empfängers erforderlichen Informationen fehlen.
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben wird die zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets seitens der Verwaltung zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021 umgesetzt.
In seiner heutigen (18. Dezember 2020) Plenarsitzung hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz enthält notwendige Anpassungen an das EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH sowie gesetzgeberische Reaktionen auf ergangene BFH-Rechtsprechung. Daneben soll mit dem Gesetz, dem in diversen Einzelsteuergesetzen entstandenen technischen Regelungsbedarf Rechnung getragen werden. Ferner sind Maßnahmen für mehr Digitalisierung (insbesondere die Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets) und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen vorgesehen.