Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Bereich des Steuerrechts nur auf harmonisierte Steuern, wie etwa die der Umsatzbesteuerung, anwendbar sind, nicht dagegen auf dem Gebiet der Einkommensbesteuerung natürlicher Personen. Es ist nicht zulässig, den sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO durch ein Schreiben der Finanzverwaltung zu erweitern.
Das Finanzgericht des Saarlandes hat in einem Verfahren der Kostenentscheidung klargestellt, dass, entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung, für alle Steuerpflichtigen grundsätzlich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht bei der Finanzbehörde auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besteht.