Sonstige Rücklagen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto im Sinne von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind. Eine vom Sonderausweis auszunehmende "Einlage der Anteilseigner" setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit zwei inhaltsgleichen Urteilen entschieden, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwStG genannte „Bilanz, die dem Vermögensübergang zu Grunde liegt“, die Bilanz i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG meint und die umwandlungsbedingten Veränderungen des steuerlichen Einlagekontos gem. § 29 KStG in dem Wirtschaftsjahr vorzunehmen sind, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt (so auch UmwStE 2011, Rn. K.09).
Das Bundesfinanzministerium hat in einem aktuellen Schreiben zu dem BFH-Urteil vom Mai 2023, wonach eine gesonderte Feststellung des Einlagekontos für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts nach der im Streitjahr maßgebenden Rechtslage ausgeschlossen ist, die Auffassung des BFH aus Sicht der Verwaltung in einem Punkt klargestellt.
Da der Wortlaut des § 27 Abs. 7 KStG keine Vermögensmassen erfasst, fehlt für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts eine Rechtsgrundlage zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Wird für eine offene Gewinnausschüttung gemäß § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG eine bescheinigte Einlagenrückgewähr in Höhe von 0 € fingiert, überlagert die Fiktion bereits im Ausschüttungszeitpunkt den Umstand, dass nach der Verwendungsrechnung des § 27 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 KStG kein ausschüttbarer Gewinn verwendet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Die Ausschüsse des Bundesrates empfehlen dem Bundesrat diverse Forderungen und Prüfbitten in seine am 28. Oktober 2022 zu verabschiedende Stellungnahme aufzunehmen.
Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05. Juni 2008, IV R 73/05, BStBl II 2008, 965). Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Beschluss die Frage zu entscheiden, ob bei einer nachträglich festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung die nachträgliche Ausstellung einer Bescheinigung bzw. die Anpassung der Höhe der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich ist.
Der Bestand des Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA ist nach § 27 Abs. 7 i.V.m. § 27 Abs. 2 KStG weder an die Gewinnermittlungsart noch an das Überschreiten der jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG gebunden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden.